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Auszüge aus dem Gesetzesentwurf der kommenden Regierungsparteien SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP zum neuen Infektionsschutzgesetz (Bundestags-Drucksache 20/15):

Die bisherige Regelung des § 28a Absatz 7 IfSG, die den Ländern ermöglichte, sämtliche Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Absatz 1 IfSG bei einer konkreten Gefahr einer epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-19 in dem jeweiligen Land nach einer Feststellung des jeweiligen Landesparlaments vorzusehen, wird ersetzt. In § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG wird stattdessen ein neuer bundesweit einheitlicher Maßnahmenkatalog geschaffen, der unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 zur Anwendung kommen kann…

Die Regelung des § 36 Absatz 3 IfSG wird dahingehend angepasst, dass Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Beschäftigtendaten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 unabhängig vom Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in jedem Fall bis zum Ablauf des 19. März 2022 verarbeiten können…

Der Nutzen dieser Verordnung besteht somit darin, dass weiterhin ein umfangreiches Maßnahmenportfolio zur Verfügung steht, das die erforderliche flexible Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte an das jeweilige regionale oder branchenspezifische Infektionsgeschehen sowie auch den Impfstatus der Belegschaft ermöglicht und zugleich einen wirkungsvollen Vollzug sicherstellt…

Der Entwurf sieht zudem verschiedene Änderungen und Ergänzungen der Vorschriften der §§ 275, 277 bis 279 und 281 StGB vor: Zum einen soll die Vorschrift des § 275 StGB um einen Absatz ergänzt werden, der die Eintragung unrichtiger Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweise ausdrücklich unter Strafe stellt.
Zum anderen sollen – insbesondere aus Gründen der Rechtsklarheit – durch Änderungen in den §§ 277 bis 279 StGB Konstellationen vom Anwendungsbereich der darin normierten Tatbestände ausgenommen werden, die bereits durch § 267 StGB erfasst sind. Daneben soll in den §§ 277 bis 279 StGB die Begrenzung des Kreises von Täuschungsadressaten entfallen.
Des Weiteren soll der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse ausdrücklich von § 281 StGB erfasst werden…

Nach Nummer 3 kann in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen eine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und eine daran anknüpfende Beschränkung des Zugangs angeordnet werden. Es ist ebenfalls die Vorgabe möglich, dass ausschließlich ein Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen ist. Die Art und Weise des Testnachweises ist bundesgesetzlich nicht vorgegeben, d. h. auch die Pflicht zur Vorlage etwa eines PCR- statt eines Schnelltestes kann angeordnet werden. Dazu gehören u.a. Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, Freizeitveranstaltungen, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, Kultureinrichtungen, Sportveranstaltungen und Einrichtungen, in denen Sport ausgeübt wird, Versammlungen und andere Zusammenkünfte, touristische Reisen, Übernachtungsangebote, gastronomische Einrichtungen, Einzel- und Großhandel, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnliche Einrichtungen.
Diese Einrichtungen, Betriebe und Settings haben gemeinsam, dass es dort zu größeren Menschenansammlungen mit z. T. viel Fluktuation kommen kann, wodurch die Gefahr eines Ausbruchs erheblich steigt. Bei geimpften, genesenen und getesteten Personen ist das Risiko, dass diese Personen das Virus eintragen könnten und neue Infektionsketten dadurch entstehen könnten erheblich reduziert. Daher ist es aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt, in bestimmten Situationen den Zugang zu bestimmten Angeboten von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig zu machen.

Abrufbar ist der Gesetzesentwurf hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/000/2000015.pdf

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