Masken-Atteste: Gefängnis und Berufsverbot für Ärztin Volle Härte des Rechtsstaats trifft auf Kuschel-Justiz

Von Kai Rebmann

Man kann es sich nicht mehr ausdenken. Berlin und viele weitere Städte in ganz Deutschland versinken in der Silvester-Nacht in Gewalt und Chaos – und nur wenige Stunden später befinden sich alle 103 vorübergehend Festgenommenen wieder auf freiem Fuß. Gleichzeitig wird in Weinheim (Baden-Württemberg) eine regierungskritische Ärztin für zwei Jahre und neun Monate hinter Schloss und Riegel geschickt. Die Staatsanwaltschaft hatte „wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ sogar dreieinhalb Jahre Gefängnis gefordert. Darüber hinaus wurde ein dreijähriges Berufsverbot gegen die Medizinerin verhängt. Die ebenfalls angeklagte Büroangestellte der Ärztin kam mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro davon. Da die Verteidigung angekündigt hat, in Berufung gehen zu wollen, ist der Richterspruch noch nicht rechtskräftig. Sowohl das Urteil als auch die Berichterstattung über den Fall werfen jedoch einige Fragen auf.

Wer ist die Angeklagte?

Die Ärztin „hatte sich in der Vergangenheit öffentlich als Masken-Gegnerin positioniert und trat auch bei Veranstaltungen als Rednerin auf“, berichtet der SWR in diesem Zusammenhang. Ganz so, als ob schon allein das ein Verbrechen sei. Während eines in der Presse nicht näher bezeichneten Zeitraums soll die 59-Jährige insgesamt 4.247 unrichtige Gesundheitszeugnisse, konkret Masken-Atteste, ausgestellt haben. Davon ist zumindest die Staatsanwaltschaft überzeugt, und dieser Auffassung schloss sich nun auch das Amtsgericht Weinheim an. Diese Atteste seien „größtenteils“ ohne direkten Patientenkontakt ausgestellt worden, was die Ärztin damit rechtfertigte, dass sie Masken generell für gesundheitsschädlich halte. Eine Ansicht, die unter anderem vom Robert-Koch-Institut geteilt wird, wenn auch nur im Kleingedruckten.

Was wurde den Anklagten vorgeworfen?

Die Ärztin soll nach Ansicht des Gerichts „gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande“ unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben. Laut Staatsanwaltschaft ist eine Fälschung schon dann als solche zu bezeichnen, wenn die Ausstellung eines Attestes ohne vorherige Untersuchung des Patienten erfolgt ist. Auf die fachliche Frage, ob Masken „generell gesundheitsschädlich“ sind, komme es demnach überhaupt nicht an. Und auch in der Tatsache, dass zum Beispiel Krankschreibungen während der Corona-Krise sehr wohl am Telefon, und damit ebenfalls ohne Untersuchung des Patienten, ausgestellt werden konnten, sahen weder die Staatsanwaltschaft noch die Richterin einen nennenswerten Widerspruch.

Um von einem „gewerbs- oder bandenmäßigen“ Vorgehen sprechen zu können, reichte es offenbar aus, dass die Ärztin durch das Ausstellen der Masken-Atteste insgesamt rund 28.000 Euro eingenommen haben soll. Bei mehr als 4.000 Attesten entspricht dies also der stolzen Summe von weniger als sieben Euro pro Einzelfall – nicht viel mehr als der für Porto und Versand fällige Betrag also. Dennoch erinnere der Vorgang „eher an einen Verkauf von Attesten als an eine medizinische Maßnahme“, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt.

Im Fall der ebenfalls angeklagten Büroangestellten sah das Gericht von einer Freiheitsstrafe auf Bewährung ab und ließ es bei einer Geldstrafe (2.700 Euro) bewenden. Es sei davon auszugehen, dass die Frau „von ihrer Vorgesetzten zu den Taten angewiesen worden ist und mutmaßlich ihrer Rechtspflicht nur hätte nachkommen können, wenn sie ihre Anstellung aufgegeben hätte“, so die Begründung.

Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung?

Die Anklage und schließlich auch das Urteil stützen sich im Wesentlichen auf Paragraf 278 StGB („Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“). Dort heißt es in Absatz 1: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Nun wurde die Ärztin aber zu knapp drei Jahren Gefängnis verurteilt, so dass das Gericht offenbar von einem „besonders schweren Fall“ ausgegangen ist. Das ist nach Maßgabe des zweiten Absatzes des genannten Paragrafen möglich, „wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.“ In solchen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Wichtig zu erwähnen ist dabei jedoch, dass eben dieser Paragraf erst am 22. November 2021 neu gefasst und damit gut erkennbar speziell auf die Kritiker der Corona-Maßnahmen „zugeschnitten“ wurde. In anderen Zusammenhängen tut sich die Legislative in Deutschland deutlich schwerer damit, ihre Gesetze auf jeweils aktuelle Entwicklungen anzupassen.

Welche Rolle spielt die Verteidigung?

Die Ärztin ließ sich vor Gericht von der Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner vertreten. Wie ihre Mandantin, so ist auch die Juristin bereits mehrfach als Gegnerin der Corona-Maßnahmen in Erscheinung getreten. Und auch das wurde in weiten Teilen der berichtenden Medien breitgetreten und damit zumindest inoffiziell zum Bestandteil des aktuellen Falls gemacht. Bahner verglich das Verfahren vor dem Weinheimer Amtsgericht mit einem „Terrorprozess“ und sprach von einem „totalitären Corona-Regime“. Dabei ist es vollkommen unerheblich, wie man zu diesen Aussagen steht – der Mandantin der Anwältin können sie jedoch nicht strafverschärfend zur Last gelegt werden. Dies muss nicht notwendigerweise der Fall gewesen sein, aber ganz ausschließen kann man es wohl auch nicht.

Welche Folgen hat das Urteil aus Baden-Württemberg?

Bisher schon tun sich Ärzte sehr schwer damit, Masken-Atteste auszustellen, zumal die Justiz schon mehrfach entsprechende Urteile gefällt hat. Dasselbe gilt für Impfunfähigkeitsbescheinigungen oder die Meldung von Impfschäden. Kurz gesagt: Bei sämtlichen Handlungen, die in irgendeinem Zusammenhang mit Corona stehen und den gängigen Narrativen widersprechen, ist die Ärzteschaft extrem vorsichtig geworden. Nach dem Urteil aus Weinheim wird es sich jeder Mediziner dreimal überlegen, was er seinen Patienten bescheinigt – oder auch nicht.

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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.

Bild: Shuttserstock

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