Bundespräsident Steinmeier, Bundestagspräsident Schäuble, Bundeskanzlerin Merkel und Bundesverfassungsgerichtspräsident Harbarth am 18.12.2020 im Deutschen Bundestag | Bild: picture alliance / Flashpic | Jens Krick

Gewaltenteilung und Demokratie: Die Geschichte einer Problembeziehung

Gewaltenteilung ist nur dann ein demokratisches Prinzip, wenn auch alle staatlichen Gewalten demokratisch verfasst sind. Eine demokratisch nicht hinreichend legitimierte und kontrollierte Exekutive mit einer als ihr bloßes Anhängsel agierenden Judikative wird die Demokratie in der Krise nicht schützen, sondern sich als Werkzeug zu deren Abschaffung erweisen. Deshalb ist dringender denn je ein kollektives Bewusstsein für die Notwendigkeit der Demokratisierung aller staatlichen Gewalten gefordert. Die Erinnerung an die Zerschlagung der zentralen Anliegen der Deutschen Revolution von 1918/19 kann dabei helfen, dieses Bewusstsein zu schärfen.

CARSTEN FORBERGER, 23. April 2021, 4 Kommentare, PDF

Gewaltenteilung und Demokratie – zwei Prinzipien, die ganz selbstverständlich als Einheit betrachtet werden. Spätestens in der gegenwärtigen „Coronakrise“ (A1) zeigt sich jedoch, dass diese Einheit eine Illusion ist. Eine dominante Exekutive führt die Gewaltenteilung ad absurdum, indem sie mit Verordnungen regiert, die sie sich selbst erlässt. Die Parlamente sind froh, nicht selbst entscheiden zu müssen und die Judikative traut sich nicht, die offensichtlichen Rechtsbrüche (A2) zu stoppen. Was bei genauerer Betrachtung zudem deutlich wird: Diejenigen, die mit ihren Verordnungen unsere Grundrechte massiv beschneiden, haben hierfür kein Mandat der Bevölkerung, sondern entscheiden paternalistisch darüber, was die Bevölkerung wollen soll (A3).

Damit offenbart sich wiederum ein fundamentaler Widerspruch: Die Gewaltenteilung, die ein grundlegendes Prinzip der Demokratie sein soll, leidet selbst unter einem erheblichen Demokratiedefizit. Dass sich hieran kaum jemand stört, liegt auch daran, dass historische Vorbilder, die diesen Widerspruch aufzulösen versuchten, aus dem kollektiven Gedächtnis getilgt sind. Eines dieser seltenen Ereignisse war die Deutsche Revolution von 1918/19 (A4). Entgegen der bis heute verbreiteten Legende ging es hierbei nicht um die Entscheidung zwischen Nationalversammlung oder Räten. Die Forderung, für welche die Massen eintraten, lautete vielmehr: Nationalversammlung plus Räte. Alles, was auf die niedergeschlagene Selbstermächtigung bis heute folgte, wollte von der Symbiose aus repräsentativer Legislative und basisdemokratischem Einfluss des Volkes auf Exekutive und Wirtschaft nichts wissen (A5).

Die Zeit drängt, das Vergessene wieder ans Licht zu bringen. Denn ein gewaltengeteilter Staat, in dem im Wesentlichen nur die Legislative – und diese auch nur ungenügend – demokratisch verfasst ist, weckt gerade in Krisenzeiten autoritäre Begehrlichkeiten. Und der einzige Schutz hiergegen besteht in der umfassenden Demokratisierung aller staatlichen Gewalten.

Gewaltenteilung als zwingendes demokratisches Prinzip?

Die Gewaltenteilung gilt heute ganz selbstverständlich als zentrales Element der Demokratie (A6). Der logische Umkehrschluss hieraus würde also lauten: Eine Demokratie ohne Gewaltenteilung ist keine Demokratie.

Es ist unverständlich, warum dies so sein soll. Denn sofern man Demokratie ganz allgemein als ein Konzept der Selbstbestimmung des Volkes betrachtet, spricht dies eher gegen Gewaltenteilung. Ein souveränes, seine Angelegenheiten autonom regelndes Volk benötigt nicht zwangsläufig einen gewaltengeteilten Staat, an den es seine Souveränität abgibt.

Die attische Demokratie kannte dementsprechend keine Gewaltenteilung. Wer dem δῆμος (Demos), also der Gesamtheit der Vollbürger, angehörte, war auf der ἐκκλησία (Ekklesia), der Volksversammlung, rede- und stimmberechtigt und entschied dort unmittelbar und direkt über alle wesentlichen Fragen des als πόλις (Polis) bezeichneten Gemeinwesens. Die Macht war also nicht auf einzelne staatliche Gewalten, sondern gleichmäßig auf die Angehörigen des Demos verteilt. Das Defizitäre der attischen Demokratie bestand folglich nicht in ihrer fehlenden Gewaltenteilung, sondern darin, dass der Demos nur eine verschwindend geringe Anzahl der Bewohner der Polis umfasste, weil Kinder und Jugendliche, Frauen, Sklaven und Fremde ausgeschlossen blieben (A7).

Adel und Bürgertum teilen sich die Macht

Das Konzept der Gewaltenteilung entstand auch nicht im Kampf für die Demokratie, sondern entspringt der Ausbalancierung der Macht zwischen Akteuren, die mit Demokratie wenig bis nichts am Hut hatten. Solange die Monarchen Europas ihre Macht mit Gottes Gnade begründen und auch durchsetzen konnten, lag alle Gewalt in ihren Händen. Souverän war, wer eine Krone besaß.

Als sich jedoch im späten Mittelalter der Komplex aus Geld, Krieg und Märkten neu formierte (1, A8), begannen die Monarchen, sich zur Finanzierung ihrer zunehmenden militärischen und expansionistischen Unternehmungen bei privaten Geldgebern zu verschulden. Je mehr sie sich verschuldeten, desto mächtiger wurden ihre privaten Financiers. Schließlich konnten die gekrönten Häupter ihre Gläubiger, sobald diese das verliehene Geld verzinst zurückforderten, nicht mehr einfach in den Kerker werfen (A9). In dem Maße, wie privates Kapital an Bedeutung gewann (A10), verlor das Gottesgnadentum seine Legitimation.

Zur Sicherung ihres zunehmenden Einflusses trotzten die neuen Herren der Krone institutionelle Garantien ab. Konstitutionelle Monarchien entstanden, in denen sich König, Adel und aufstrebendes Bürgertum die Macht in ausgefeilten Systemen untereinander teilten.

Idealtypisch vollzog sich dieser Vorgang im Vereinigten Königreich, welches deshalb als Mutterland der modernen Gewaltenteilung gelten kann. Und da die Gewaltenteilung fälschlich mit Demokratie gleichgesetzt wird, wird das Vereinigte Königreich, welches bis weit ins 20. Jahrhundert keine den Namen verdienende demokratische Strukturen aufwies, auch fälschlich als älteste Demokratie bezeichnet.

Deutsche Kleinstaaterei als Ursprung der vertikalen Gewaltenteilung

In Deutschland, wo sich seit dem frühen Mittelalter keine Erbmonarchie und damit kein Zentralstaat durchsetzte, sondern der König (A11) von den mächtigsten Fürsten gewählt wurde, vollzog sich die Gewaltenteilung zusätzlich in einer Weise, die heute als „vertikal“ (A12) bezeichnet wird. Die Staatsmacht ist nicht nur horizontal in die Bereiche Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz geteilt. Der aus der deutschen Kleinstaaterei hervorgegangene Föderalismus sorgt auch dafür, dass die Macht zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt ist. Hinzu kommt mittlerweile, als vierte Säule, die Europäische Union.

Geprägt ist diese vertikale Gewaltenteilung vom Grundsatz der Subsidiarität. Die nächsthöhere Ebene wird regelmäßig nur dann zuständig, wenn die darunterliegende Ebene die zu erledigende staatliche Aufgabe nicht erfüllen kann. Das bewirkt, zumindest in der Theorie, eine größtmögliche Bürgernähe.

Demokratie als Konzept der autonomen Selbstentfaltung kann allerdings nur in größtmöglicher Freiheit gelingen (A13). Freiheit wiederum gewähren die Grundrechte primär in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat. Eine Staatsmacht, die es aufgrund ihrer Ferne umso schwieriger hat, in die Selbstbestimmung des Einzelnen einzugreifen, ermöglicht daher, von der Basis aus betrachtet, mehr Demokratie als eine Staatsmacht, die dem Bürger besonders nah kommt. Föderalismus ist damit nicht automatisch ein demokratisches Prinzip.

Wie demokratisch sind die einzelnen staatlichen Gewalten?

Gewaltenteilung ist also kein zwingendes demokratisches Prinzip, sondern eine Methode, die Macht unter mehreren vertikalen und/oder horizontalen Akteuren so aufzuteilen und auszubalancieren, dass keine absolute Macht in den Händen eines einzelnen Akteurs entsteht. Ist dieser einzelne Akteur der δῆμος (Demos) selbst, stellt die Abwesenheit von Gewaltenteilung keinen Mangel an Demokratie dar, sondern wirft eher die praktische Frage auf, ob eine solche Demokratie unter realen Bedingungen auch funktionsfähig ist.

In kleinsten Einheiten, wo jede die Gemeinschaft betreffende Sachfrage ad hoc unter all ihren Angehörigen geklärt werden kann, mag eine demokratische Verfassung auch ohne Gewaltenteilung auskommen. Beispiele hierfür sind Familien, in denen ihre Mitglieder Beziehungen auf Augenhöhe pflegen (A14), Wohngemeinschaften oder zeitlich begrenzte Zweckgemeinschaften wie eine Reise- oder Sportgruppe.

Bei größeren Gemeinschaften mit komplexen Lebensformen müssen hingegen Aufgaben geteilt werden. Selbst beim Prototyp der demokratisch verfassten Gemeinschaft, dem eingetragenen Verein (A15), tritt nicht permanent die Mitgliederversammlung zur Regelung jeder einzelnen Vereinsangelegenheit zusammen, sondern es wird ein Vorstand bestellt, der die laufenden Geschäfte führt.

Andererseits bedeutet die Feststellung, dass die Gewaltenteilung kein grundlegend demokratisches Prinzip ist, nicht umgekehrt, dass ein gewaltengeteilter Staat zwangsläufig undemokratisch wäre. Dies ist, wie die aufgezeigten historischen Beispiele zeigen, nur dann der Fall, wenn die Akteure, die sich untereinander die Macht teilen, ihrerseits nicht demokratisch verfasst sind. Wenn die einzelnen staatlichen Gewalten allerdings, und zwar jede für sich, demokratisch legitimiert und kontrolliert sind, dann ist auch der gewaltengeteilte Staat als Ganzes demokratisch.

Mit anderen Worten: Ein Staat, in dem die Gewalten zwar strengstens getrennt und tatsächlich unabhängig sind, ist nur dann auch demokratisch, wenn der Souverän dieser Gewalten jeweils das Volk ist. Unterliegen einzelne staatliche Gewalten nicht der Souveränität des Volkes, besteht folglich ein Demokratiedefizit. Dieses verstärkt sich zusätzlich, wenn die Gewaltenteilung auch funktionale Defizite aufweist, wenn also demokratisch nicht hinreichend verfasste Gewalten Einfluss auf die übrigen Gewalten ausüben.

Es gilt also im Folgenden zu untersuchen, ob die einzelnen Staatsgewalten, auf denen die verfassungsgemäße Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beruht, jeweils demokratisch legitimiert und kontrolliert sind und wie es tatsächlich um ihre Unabhängigkeit bestellt ist.

Demokratische Verfasstheit der Legislative

Gegen die demokratische Verfasstheit der Legislative in all ihren vertikalen Unterteilungen bestehen die wenigsten Einwände. Der Bundestag und die Landesparlamente werden vom Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Zudem bestehen kommunale Parlamente, die, je nach Bundesland, zwar unterschiedliche Bezeichnungen tragen (z.B. in Sachsen: Gemeinde- bzw. Stadtrat und Kreistag), aber nach denselben demokratischen Grundsätzen wie auf Bundes- und Landesebene gewählt werden.

Gleichwohl lassen sich auch im Bereich der Legislative erhebliche Defizite ausmachen. Dies betrifft insbesondere das Prinzip der Repräsentation und des „freien“ Mandates. Der gewählte Repräsentant ist an keine Weisungen des Wählers, sondern nur an sein Gewissen gebunden (für die Abgeordneten des Bundestages: Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Hinzu kommt, dass die gewählten Repräsentanten selten ihrem freien Gewissen, sondern meist dem gesetzlich nirgendwo verankerten Fraktionszwang folgen. Insofern ist der Begriff „Wahlurne“ durchaus mehrdeutig: Mit dem Einwurf des Wahlzettels in die Urne beerdigt der Wähler symbolisch seinen eigenen, direkten Einfluss auf die Gesetzgebungsverfahren.

Zwischen den vertikalen Bereichen innerhalb der Legislative ist die Gewaltenteilung funktional weitgehend gewahrt. Die Artikel 70 ff des Grundgesetzes regeln die Kompetenzverteilung bei der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern und Streitigkeiten auf diesem Gebiet kommen zwar vor, allerdings nicht in dem Sinne, dass sich der Bundestag permanent gesetzgeberische Kompetenzen der Länder anmaßen würde (A16). Relevanter ist hier eher der Einfluss des Rechtes der Europäischen Union auf die nationale Gesetzgebung. Diese Thematik bietet Stoff für einen eigenständigen Artikel und soll daher hier nicht weiter vertieft werden.

Demokratische Verfasstheit der Exekutive

Im Bereich der Exekutive sollte zunächst zwischen der „normalen“ Verwaltung und politischen Ämtern unterschieden werden. Jeder Sachbearbeiter im Bauamt, jeder Lehrer in einer staatlichen Grundschule, jeder Verkehrspolizist ist Teil der Exekutive. Dies trifft aber auch auf Minister, Staatsekretäre, Polizeipräsidenten oder die Leiter der Verfassungsschutzämter zu. Für sämtliche Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst eine möglichst direkte demokratische Legitimation durch den Souverän zu fordern, wäre schlicht unmöglich. Für politische Exekutivorgane sollte dies jedoch in einem Gemeinwesen, welches sich selbst als demokratisch bezeichnet, eine Selbstverständlichkeit sein. Ein kurzer Abgleich mit der Realität enttäuscht diese Erwartung jedoch gründlich:

Während in den Städten und Gemeinden die Bürgermeister und in den Landkreisen die Landräte in vorbildlicher Weise direkt und unmittelbar von den Bürgern gewählt werden, sind die übrigen Exekutivorgane allenfalls mittelbar vom Volk durch Wahlen legitimiert:

Die Ministerpräsidenten der Bundesländer werden nicht direkt vom Volk gewählt, sondern von den Mitgliedern der Landtage, die, wie soeben festgestellt, keinem imperativen Mandat des Wählers unterliegen und faktisch an den Fraktionszwang gebunden sind. Dies kann, wie zuletzt in Thüringen, zu unwürdigen Szenen führen, bei denen der sogenannte „Wille des Wählers“ nur noch eine untergeordnete Rolle spielt.

Der nur mittelbar durch Wahl legitimierte Ministerpräsident ernennt sodann, ohne hierzu den Wähler befragen zu müssen, seine Minister und die Minister wiederum ernennen die Spitzenbeamten für die Führungspositionen innerhalb der jeweiligen Ministerien und der ihnen unterstellten Behörden. Politische Karrieren in den höchsten Ämtern sind also möglich, ohne sich je einem Votum des Souveräns stellen zu müssen (A17).

Auf der Mittelebene zwischen den Kommunal- und den Landesverwaltungen (A18) werden die Chefposten nicht durch Wahl des Volkes, sondern durch ministerielle Ernennung bestimmt. Diese mächtigen Beamten sind, wenn sie nicht gerade wie der ermordete Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke durch besondere Umstände in den Fokus der Berichterstattung gelangen, der Öffentlichkeit meist völlig unbekannt.

Die Strukturen des Bundes sind vergleichbar mit denen der Länder: Der Bundeskanzler wird durch die Mitglieder des Bundestages gewählt, der Bundespräsident ernennt auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister und diese besetzen die Führungspositionen (A19) in den Ministerien und den ihnen unterstehenden Bundesbehörden mit opportunen Spitzenbeamten. Während also der Bundeskanzler zumindest mittelbar durch den Wählerwillen legitimiert ist, fehlt es dem gesamten Unterbau an einer nachvollziehbaren Rückbindung durch das Volk. Demokratische Strukturen, die diesen Namen verdienen, sehen anders aus.

Auf der höchsten föderalen Ebene, der Europäischen Union, verebbt der Strom des demokratischen Einflusses des Volkes zu einem kümmerlichen Rinnsal. Und die jüngste „Wahl“ von Ursula von der Leyen zur Kommissionspräsidentin glich gar einem demokratischen Albtraum.

Defizite bestehen nicht nur bei der demokratischen Legitimation der Exekutive. Die Gewaltenteilung zwischen den Exekutiven von Bund und Ländern ist seit März 2020 auch funktional in eine schwere Krise geraten. Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder legten auf ihren regelmäßigen Konferenzen die Grundsätze der Coronapolitik fest. In den Medien wurden diese Zusammenkünfte euphemistisch als “Treffen von Bund und Ländern“ angekündigt, als ob Angela Merkel der Bund und als ob Markus Söder der Freistaat Bayern sei.

Im Vorfeld der Treffen äußerte die Bundeskanzlerin, medial flankiert von einem Überbietungswettbewerb der Hardliner und Einpeitscher und unter Berufung auf die vermeintlich wissenschaftliche Alternativlosigkeit, ihre „Wünsche“ und mahnte zu Einheitlichkeit und Geschlossenheit. Alle warteten dann gespannt darauf, was hinter verschlossenen Türen bzw. auf nicht öffentlichen Videokonferenzen beschlossen wurde. Ganz selbstverständlich wurden die erwarteten Beschlüsse von den Herolden bei Tagesschau & Co. als das, was da „auf uns zukommt“, also als bereits feststehende verbindliche Regelung, verkündet. Die einzelnen Landesregierungen ließen dann die zu „Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz“ geronnenen Wünsche der Bundeskanzlerin nahezu 1:1 in die jeweiligen Coronaschutzverordnungen einfließen (A20).

Das Grundgesetz sprach diesem Format des Treffens von Bundeskanzlerin und Regierungschefs der Länder keinerlei Kompetenzen zu, es erwähnt es noch nicht einmal. Ein aus den höchsten Vertretern der Exekutive von Bund und Ländern gebildetes Gremium, welches kein Verfassungsorgan ist, mischte sich also nicht nur massiv in die Kompetenzen der Legislative ein, indem es „Beschlüsse“ fällte, welchen de jure zwar keinerlei materielle Bedeutung zukam, die de facto aber wie Gesetze wirkten. Darüber hinaus agierte der Bund innerhalb dieses Gremiums auch übergriffig gegenüber den Ländern, indem unter dem Deckmantel der Einheitlichkeit und der vermeintlichen Wissenschaftlichkeit die Länder de facto als ausführende Organe des Willens der Kanzlerin bzw. der sie eindimensional beratenden Experten fungierten. Im Klartext gesprochen:

Eine außerhalb des Grundgesetzes stehende Institution legte mit dem anmaßenden Anspruch der Verbindlichkeit fest, was im ganzen Land zu gelten hat.

Was gegenwärtig zu erleben ist, stellt quasi einen Putsch innerhalb der Putschregierung und damit eine nochmalige Steigerung des Angriffes auf den Föderalismus und auf die Legislative dar. Selbst der nur kosmetische Widerspruch der Ministerpräsidenten war der Bundeskanzlerin bereits zu viel. Im Windschatten des Schaukampfes zwischen Söder und Laschet um die „K-Frage“ und mit populistischem Vokabular („Bundesnotbremse“) reißt sie die alleinige Macht an sich.

Die ohnehin schon bedenkliche Befugnis der Exekutive (!) der Länder, mittels „Coronaschutzverordnungen“ allumfassend in das Leben der Menschen einzugreifen, wird über den geplanten § 28b IfSG nochmals verschärft und ermöglicht zentrale Verordnungen der Exekutive (!) des Bundes. Zusätzlich sieht das Gesetz vor, dass bei Überschreiten willkürlich festgelegter und willkürlich manipulierbarer Inzidenzwerte automatisch und undifferenziert tiefgreifende Maßnahmen gelten, die gerichtlich nicht überprüfbar sind.

Erstaunlich ist, dass diesem vor unser aller Augen stattfindenden Vorgang, den man selbst bei zurückhaltender Wortwahl zumindest als verfassungswidrigen Machtmissbrauch (A21) bezeichnen muss, keine der ungeheuerlichen Bedeutung angemessene Kritik widerfährt. Der letzte Schritt zur Vollendung der offenen Diktatur bestünde nur noch darin, dass der Bundestag die in § 5 IfSG geregelte „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ändert.

Bislang muss der Bundestag die epidemische Lage aller drei Monate neu feststellen, da ansonsten die exekutiven Befugnisse entfallen. Würde der Bundestag z.B. beschließen, dass die epidemische Lage solange fortbesteht, bis sie vom Bundestag selbst aufgehoben wird (A22), bräuchte es nur noch ein dem Reichstagsbrand vergleichbares Ereignis, um den Bundestag zum Schweigen zu bringen und damit die epidemische Lage und die damit verbundenen Notverordnungen zum Dauerzustand zu machen. Noch sind wir nicht soweit, aber die Hürden, um die Demokratie „legal“ abzuschaffen, sind nicht mehr sehr hoch und es sind nicht mehr viele.

Demokratische Verfasstheit der Judikative

Um es vorwegzunehmen: Die Justiz hat nicht nur das Problem, dass Richter und Staatsanwälte über keine nennenswerte demokratische Legitimation verfügen. Darüber hinaus ist die Judikative in einer Weise in die Exekutive eingebettet, dass es schwer fällt, überhaupt von einer eigenständigen staatlichen Gewalt zu sprechen.

Die Vorstellung, die Justiz als selbstständige dritte Gewalt zu betrachten, ist historisch ein recht junges Phänomen. Während sich in England die Gewaltenteilung als Zweiteilung zwischen Parlament und Krone vollzog, benannte die 1787 verabschiedete Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika in den Artikeln I bis III erstmals eine scharfe Dreiteilung der staatlichen Gewalten mit einer unabhängigen Judikative.

In Deutschland hingegen hat sich die Justiz niemals als eigenständige Gewalt konstituieren und emanzipieren können. Historisch als Bestandteil der Exekutive entstanden, ist die Justiz entgegen aller Lippenbekenntnisse bis heute ihr Anhängsel geblieben. Die historische Verwurzelung in der Exekutive scheint noch heute verschämt in verschiedenen Begrifflichkeiten hervor, die unseren Alltag prägen. So wird zum Beispiel der Großteil der zivil- und strafrechtlichen Verfahren vor den Amtsgerichten geführt. Vertauscht man die Bestandteile dieses zusammengesetzten Substantives, wird die Verwurzelung der Amtsgerichte in der Exekutive klar: Das Amtsgericht ist aus dem Gerichtsamt hervorgegangen. Das Gericht war also ursprünglich eine Behörde wie das Bauamt oder das Büro des Bürgermeisters.

Die Einbindung der Justiz in die Exekutive findet sich nicht nur in sprachlichen Relikten wieder, sondern ist auch in der Praxis ganz konkret nachweisbar. So würde eine wirklich unabhängige Strafjustiz voraussetzen, dass sie von sich aus entscheidet, ob und gegen wen sie Strafverfahren einleitet. In Deutschland obliegt die Strafverfolgung den Staatsanwaltschaften. Dass Staatsanwälte nicht unabhängig agieren können, sondern weisungsgebundene Beamte sind, die keine hinreichende Distanz zur Exekutive aufweisen, hat mittlerweile sogar der Europäische Gerichtshof bestätigt.

In der Praxis und in letzter Konsequenz läuft diese fehlende Unabhängigkeit auf die Straflosigkeit von Verbrechen der Exekutive hinaus. Wenn die Exekutive per Weisung Ermittlungen gegen sich selbst verhindern kann, wird es auch nicht zur Anklage und damit auch nicht zur Verhandlung vor einem de jure unabhängigen Richter kommen. Ein Richter kann von sich aus weder strafrechtliche Ermittlungen einleiten noch Anklage erheben, sondern nur über ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegte Verfahren entscheiden.

Zwar gibt es auch die rechtliche Möglichkeit der sogenannten Privatklage, bei der also eine Privatperson in die Rolle des Staatsanwaltes schlüpft und Anklage vor dem Strafrichter erhebt. Die Privatklage ist aber nur auf bestimmte Delikte beschränkt, die eher der Kleinkriminalität zuzuordnen sind und in der Praxis sind Privatklageverfahren faktisch nicht existent.

Weiterhin kann das Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft im Wege des Klageerzwingungsverfahrens dazu verurteilen, Anklage zu erheben. Der Klageerzwingungsantrag steht allerdings nur demjenigen zu, der durch die Straftat verletzt wurde. Dies schränkt den Kreis der antragsberechtigten Personen dramatisch ein. Wer sich also fragt, warum ein Andreas Themme noch nicht des Mordes angeklagt ist, findet in der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft die einfache und zugleich erschreckende Antwort.

Während die fehlende Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft auch der breiten Öffentlichkeit durchaus bekannt ist, ist ein strukturell noch gravierenderes Problem allein durch seine Größe nahezu unsichtbar. Mit der rhetorischen Frage, wer in der aktuellen Bundesregierung Parlamentsminister ist, eröffnet sich ein Zugang zu diesem Problem. Einen Parlamentsminister gibt es nicht und darf es nach den Prinzipien der Gewaltenteilung auch nicht geben. Das Parlament, also der Bundestag, ist eine eigenständige staatliche Gewalt, die sich selbst verwaltet und sich einen von der Exekutive gestellten obersten Dienstherrn entschieden verbitten würde. An der Spitze des Bundestages steht deshalb kein von der Exekutive ernannter Minister, sondern der von den Mitgliedern des Bundestages selbst gewählte Bundestagspräsident.

Deshalb nun die rhetorische Gegenfrage: Warum gibt es dann Justizminister, wenn auch die Justiz, wie das Parlament, eine eigenständige, von der Exekutive unabhängige Gewalt sein soll? Die bloße Existenz von Justizministerien auf Bundes- und Landesebene stellt beim Beten des Mantras von der unabhängigen Justiz den Elefanten im Raum dar. Die Justiz als eigenständige staatliche Gewalt ist eine Schimäre. Es gibt sie nicht.

Jeder einzelne Richter ist zwar per Gesetz frei und unabhängig. Es existiert aber kein von der Exekutive getrennter institutioneller Rahmen, der diese Unabhängigkeit garantieren könnte. Weder verfügen die Gerichte über ein eigenes Budgetrecht, noch besetzen sie ihre Stellen selbst. Das ist Sache der Justizministerien und damit der Exekutive. Der einzelne Richter ist frei darin, sich innerhalb des von der Exekutive kontrollierten Rahmens so angepasst zu bewegen, dass es der Karriere förderlich ist.

Wie im Journalismus stellt sich auch bei Richtern, je höher sie auf der Karriereleiter stehen, die Frage, ob sie dort stünden, wenn sie nicht genau den staatstragenden Erwartungen entsprochen hätten, die mit der exponierten Stellung einhergehen. Juristische Brillanz allein genügt nicht, um Richter an einem der Bundesgerichte oder Präsident eines Landgerichtes zu werden.

Hierin dürfte auch ein Teil der Erklärung liegen, warum die Gerichte das herrschende Coronanarrativ (A23) besonders verinnerlicht zu haben scheinen. Zwar werden hier und da einzelne kosmetische Reparaturen an den Exzessen der Exekutive vorgenommen. Aber den grundlegenden Fragen (A24) weichen die Gerichte mit ganz wenigen Ausnahmen aus oder sie unterwerfen sich nahezu unverhohlen den politischen Vorgaben der im Rausch der eigenen Macht agierenden Exekutive.

Beispielhaft hierfür stehen die gebetsmühlenartigen Aussagen der Verwaltungsgerichte (A25), dass sie sich den Stellungnahmen und Situationsberichten des Robert Koch-Institutes (RKI) anschließen. Die Gerichte übernehmen damit Werturteile beziehungsweise Schlussfolgerungen, welche das RKI über selbst aufgestellte tatsächliche Behauptungen trifft. Die für den jeweiligen Prozess relevanten Tatsachen zu ermitteln (A26) und anschließend auf deren Grundlage eine Wertung zu treffen, ist jedoch die ureigenste und zentralste Aufgabe eines Gerichtes.

Es stellt also geradezu eine Selbstaufgabe der Justiz dar, wenn sie, wie im Falle der Einschätzungen des RKI, fremde Urteile übernimmt und dabei noch nicht einmal kritisch hinterfragt, auf welchen konkreten Tatsachen diese Beurteilungen beruhen und ob diese Tatsachen zutreffend, vollständig und transparent sind. Stattdessen übernehmen die Gerichte die Beurteilungen des RKI als quasi unumstößliche Wahrheit. Dass das RKI eine direkt dem Bundesgesundheitsministerium unterstehende Behörde und damit ein von politischen Interessen beeinflusster Teil der Exekutive ist, scheinen die Gerichte nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen.

Aus dem Umstand, dass eine funktionale Trennung zwischen Exekutive und Judikative faktisch nicht existiert, folgt auch zwangsläufig, dass die Judikative im selben Maße wie die Exekutive die Anforderungen an die demokratische Legitimation ihrer Mitglieder verfehlt. Die einzigen Richter, die nicht von der Justizverwaltung (A27) ernannt, sondern von der Legislative gewählt werden (A28), sind die Richter am Bundesverfassungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshöfen der einzelnen Bundesländer.

Wohlgemerkt: Im Gegensatz zu den Mitgliedern der Legislative werden die höchsten Richter innerhalb der Judikative nicht direkt vom Volk gewählt, sondern mittelbar von der Legislative bestimmt. Hinzu kommt, dass der Anteil der vor den Verfassungsgerichten verhandelten Fälle an der Gesamtheit aller gerichtlichen Verfahren verschwindend gering ist und dass selbst die Wahlverfahren zu den Verfassungsgerichten von parteipolitischen und lobbyistischen Interessen durchdrungen sind, wie das Beispiel des derzeitigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes zeigt. Wenn der langjährige CDU-Abgeordnete und heutige Präsident des Bundesverfassungsgericht Stephan Harbarth für eines nicht steht, dann für die Unabhängigkeit der Justiz.

Zwischenfazit

Das Ergebnis der Überprüfung fällt also ernüchternd aus. Demokratie und Gewaltenteilung sind kein Traumpaar, sondern führen eine Problembeziehung. Ein gewaltengeteilter Staat, in dem im Wesentlichen nur die Legislative – und diese auch nur ungenügend – demokratisch verfasst ist, während die Exekutive und die unselbstständige Judikative weitgehend der Einflussnahme des Souveräns entzogen sind, kann nicht ernsthaft als demokratisch bezeichnet werden, sofern man unter Demokratie eben nicht nur die Repräsentation des Volkes durch ein gewähltes Parlament versteht.

Die Demokratiedefizite, die in der gegenwärtigen Krise überdeutlich sichtbar werden, sind nicht die Folge von bewussten Übertretungen des Grundgesetzes, sondern in ihm selbst angelegt. Das ist kein Vorwurf an die Verfasser des Grundgesetzes, sondern der Beobachtung geschuldet, dass der humanitäre, demokratische und antitotalitäre Anspruch des Grundgesetzes an der Wirklichkeit scheitert. Das Grundgesetz ist die beste Verfassung, die Deutschland je hatte. Aber sie ist nicht gut genug. Das Grundgesetz zu verteidigen heißt deshalb, sich für die Reparatur seiner demokratischen Schwachstellen einzusetzen. Und diese Schwachstellen liegen in der unzureichenden demokratischen Verfasstheit aller staatlichen Gewalten, insbesondere der dominanten Exekutive.

Kollektives demokratisches Bewusstsein

Ein Wissen darüber, dass überhaupt ein Unterschied zwischen repräsentativer Demokratie und Demokratie besteht, dass die repräsentative Demokratie vor allem als Modell zur Begrenzung von Demokratie entwickelt wurde (2) und dass Gewaltenteilung nur dann ein demokratisches Prinzip sein kann, wenn alle staatlichen Gewalten demokratisch verfasst sind, ist durch Prozesse der Tiefenindoktrination kaum vorhanden.

Es bedarf daher eines breiten Bewusstseins für den Widerspruch zwischen demokratischem Anspruch und fassadendemokratischer Wirklichkeit, um einen öffentlichen und friedlichen (A29) Diskurs über eine demokratischere Zukunft überhaupt in Gang setzen zu können. Dabei sollte beachtet werden, dass die Menschheit stark dazu neigt, lieber am Status quo festzuhalten als sich aus Angst, es könnte noch schlimmer kommen, mit einer Veränderung des herrschenden Zustandes zu befassen.

Sich ein besseres, demokratischeres Gemeinwesen überhaupt vorzustellen, kann deshalb nur gelingen, wenn Erfahrungen aus der Vergangenheit zugänglich sind, aus denen gelernt und Mut zur Veränderung geschöpft werden kann. Die Kenntnis der Geschichte hilft also, die Gegenwart in ihrem tatsächlichen Zustand zu begreifen und die richtigen Weichen für die Zukunft zu stellen. Und genau aus diesem Grund ist Geschichte nicht identisch mit der herrschenden Erzählung der Geschichte. Geschichte ist vor allem das, was von den Siegern zum Schweigen gebracht und aus der kollektiven Erinnerung getilgt wurde, um eben jene kollektive Bewusstwerdung, welche die notwendige Veränderungsenergie hervorbringt, gar nicht erst entstehen zu lassen.

Am Beispiel der Bedeutung der Räte während der Deutschen Revolution von 1918/19 soll dies näher beleuchtet werden, wobei bezüglich der entscheidenden revolutionären Ereignisse und ihrer Vorgeschichte – Ende des Krieges im Osten und Oktoberrevolution 1917 (A30), Revolution von oben am 29.09.1918 (A31), Flottenbefehl vom 24.10.1918 (A32), Befreiung der verhafteten Matrosen in Kiel am 04.11.1918 (A33) – auf die genannten Anmerkungen sowie auf das Standardwerk von Sebastian Haffner (3) verwiesen wird.

Arbeiter- und Soldatenräte

Aus der Revolution gingen die Arbeiter- und Soldatenräte hervor. Es bestehen heute kaum noch greifbare Vorstellungen davon, wie diese Räte entstanden und vor allem, wie sie konkret arbeiteten, wie sie zusammengesetzt waren, wie sie Entscheidungen trafen und dann auch umsetzten. Vor dem Hintergrund der Spontanität und Dynamik der Ereignisse lässt sich dies wie folgt beschreiben:

Die Wahl der Räte erfolgte nicht in geordneten Verfahren, sondern spontan und auf Zuruf in Massenversammlungen. So wurden meist die beliebtesten und angesehensten Soldaten innerhalb einer Einheit zu Soldatenräten bestimmt und die Arbeiterräte setzten sich in der Regel paritätisch aus den örtlichen Parteivorständen der SPD und USPD zusammen, was den sozialdemokratisch dominierten Charakter der Räte verdeutlicht.

Die zivilen Verwaltungen blieben, ebenso wie die Betriebe, unangetastet, arbeiteten aber fortan unter der Aufsicht der Räte. Die Militärbehörden, die während des Krieges tief in das zivile Leben hineinregiert hatten, wurden ebenso wie die militärischen Dienstränge und -abzeichen von den Soldatenräten abgeschafft. Die Räte waren als Organe der Selbstverwaltung das Werk der führerlosen Massen. Es ging nicht chaotisch, aber beim spontanen Schritt ins Ungewisse und Unerprobte ungeordnet zu. Für die Entscheidungen, die die Räte in den Verwaltungen, Betrieben und Kasernen vor Ort trafen, konnten sie auf kein vorherbestimmtes Verfahren zurückgreifen und es gab keine Programme, die eine Richtung vorgaben.

Was die Räte dennoch einte und wonach sie ihr Handeln ausrichteten, war die Überzeugung, dass die Regierung des zu errichtenden neuen Staatswesens in den Händen der Arbeiter liegen müsse. Zu diesem Zwecke kamen in Berlin, dem zentralen Ort des Geschehens, am 10. November 1918 im Zirkus Busch 3000 Arbeiter- und Soldatenräte zusammen. Sie wählten eine Revolutionsregierung, den „Rat der Volksbeauftragten“, und stellten ihr ein Kontrollgremium, den „Vollzugsrat“, an die Seite. In den Rat der Volksbeauftragten wählten die Delegierten, neben drei Vertretern der USPD und Otto Landsberg sowie Philipp Scheidemann von der SPD, den SPD-Vorsitzenden Friedrich Ebert. Berauscht von der vermeintlich wiederhergestellten Einheit von SPD und USPD ahnten die Räte nicht, dass mit Friedrich Ebert fortan der Führer der Gegenrevolution an der Spitze der Revolutionsregierung stand.

Glaubt man den bis heute verbreiteten Legenden, standen die Räte der Demokratie skeptisch, wenn nicht gar feindlich gegenüber. Es wird ein Antagonismus zwischen Demokratie und Räten behauptet. Die Revolution habe sich zwischen „Demokratie oder Rätediktatur“ bzw. „parlamentarischer Demokratie oder Räterepublik nach sowjetischem Vorbild“ entscheiden müssen. Doch diesen Antagonismus hat es schlicht nicht gegeben. Er ist eine Erfindung zur Diskreditierung des eigentlichen Zweckes der Räte, der in der umfassenden Demokratisierung der Exekutive lag. Sebastian Haffner formuliert es wie folgt:

„… die Räte hatten gegen die parlamentarische Demokratie nichts einzuwenden. Sie betrachteten sich nicht als Ersatz für ein Parlament, sondern als das Instrument einer durchgreifenden Revolutionierung und Demokratisierung der Exekutive, des eigentlichen Staatskörpers also, der Verwaltung und besonders des Militärwesens. … Solange die alte Bürokratie und das alte Offizierskorps ihre Macht behielten, war die Revolution verloren, auch mit der schönsten Verfassung und dem schönsten Parlament. Die wirkliche Macht saß in den Ämtern, in den Polizeipräsidien und Generalkommandos, auch in den Justizpalästen…“ (4)

In ihrem Selbstverständnis betrachteten sich die Arbeiter- und Soldatenräte also nicht als Konkurrenz zum demokratisch gewählten Parlament. Sie traten vielmehr mit dem Anspruch an, in den übrigen Machtzentren (Verwaltung, Armee, Justiz, Wirtschaft) als Vertreter des Volkes darüber zu wachen, dass die vom Parlament erlassenen Gesetze auch tatsächlich befolgt werden (A34). Es ging demnach nicht um die Entscheidung zwischen Nationalversammlung oder Räten, sondern und die Forderung nach Nationalversammlung plus Räten.

Dass die Arbeiter- und Soldatenräte sowjetische Verhältnisse angestrebt hätten, ist hingegen völliger Unsinn. Das junge Sowjetrussland war zwar dem bloßen Namen nach das, was die die deutsche Revolution erstrebte: eine Rätedemokratie, denn „Sowjet“ ist die russische Bezeichnung für „Räte“ (A35). Inhaltlich war Sowjetrussland aber das, was die überwältigende Mehrheit der Arbeiter und Soldaten in Deutschland gerade nicht wollte: die blutige Diktatur einer sich als „Avantgarde“ der Arbeiterklasse aufspielenden Kommunistischen Partei.

Solch eine diktatorische, aus Berufsrevolutionären zusammengestellte bolschewistische Kaderpartei, wie sie unter der straffen Führung Lenins in Russland errichtet wurde (A36), war während der Deutschen Revolution weder existent, noch von den mehrheitlich sozialdemokratisch gesinnten Arbeiter- und Soldatenräten gewollt. Die KPD wurde erst am 30.12.1918 gegründet und ließ sich zudem personell, organisatorisch und finanziell nicht ansatzweise mit Lenins und Trotzkis Parteisoldaten vergleichen.

Durch die fehlende Differenzierung zwischen dem diktatorischen Inhalt und der entgegengesetzten basisdemokratischen Bezeichnung der Sowjets konnte die Idee der Kontrolle der Exekutive durch Räte mit dem Verweis auf die „bolschewistische Diktatur“ wirkungsvoll denunziert werden.

Letztlich standen sich damit im November 1918 folgende Lager gegenüber:

  • Das rechte Spektrum erstrebte die Rückkehr zu einer autoritären Elitenherrschaft. Während der konservative Flügel dabei von der Restauration der guten, alten kaiserlichen Macht träumte, keimten in der „fortschrittlichen“ rechten Bewegung auf der Grundlage des „Versagens“ der alten Eliten völkische, eugenische, rassenideologische, antisemitische und antikommunistische Ideen, die sich später in der NSDAP vereinten.

  • Der „rechte“ Flügel der SPD, personifiziert in der Parteiführung um Ebert, Scheidemann und Noske, gab sich mit dem zufrieden, was die „Revolution von oben“ vom 29. September 1918 bereits erbracht hatte: eine repräsentative, rein parlamentarische Demokratie mit einer Elitenherrschaft in Exekutive, Judikative und Wirtschaft. Weiter durfte die Revolution keinesfalls gehen und ein kleiner Schritt zurück, zu einer konstitutionellen Monarchie mit einem Kaiser aller Deutschen, wäre zumindest für Ebert in Ordnung gewesen.

  • Die Mitglieder des linken Flügels der SPD und der USPD, welche die Mehrheit in den Arbeiter- und Soldatenräten stellten, gingen ganz selbstverständlich davon aus, dass neben das gewählte Parlament basisdemokratische Räte in den übrigen Machtzentren treten müssen, um eine Demokratisierung aller staatlichen Macht durchzusetzen.

  • Am linksextremistischen Ende fanden sich, in ihrer realpolitischen Bedeutung grotesk überschätzt, die Anhänger des kommunistischen Spartakusbundes bzw. der aus ihm hervorgegangenen KPD, die für eine Diktatur des Proletariats eintraten. Obwohl sie zu keinem Zeitpunkt real drohte, benötigte die Rechte das Gespenst von der „bolschewistischen Gewaltherrschaft“, um die basisdemokratische Rätebewegung propagandistisch mit ihr zu verklammern und sie auf diese Weise zu diskreditieren.

Auf dieser Grundlage betrieb Friedrich Ebert zur Sicherung der „halben“ Demokratie sein Doppelspiel: Er setzte sich zum Schein an die Spitze der Räteregierung (A37) und verbündete sich gleichzeitig mit der Obersten Heeresführung (A38) zur Niederschlagung dessen, was er verächtlich „Räteunwesen“ nannte. Im Namen der repräsentativen parlamentarischen Fassadendemokratie bildete er ein verhängnisvolles Bündnis mit rechten Freikorps, die bereits damals Hakenkreuze auf ihren Helmen trugen, um die umfassenden Demokratiebestrebungen der Räte aus dem Weg zu räumen.

Man muss sich dies also in aller Deutlichkeit klarmachen: Den Vätern der Weimarer Verfassung, die heute als „Geburtsstunde der deutschen Demokratie“ gefeiert wird, standen Protofaschisten näher als echte Demokraten.

Das soll natürlich nicht heißen, dass Ebert von Anfang die faschistische Machtübernahme vorausgeahnt oder gar gewollt hätte. Er dachte, er müsse ein notwendiges Opfer erbringen, indem er sich kurzfristig mit den Todfeinden der Sozialdemokratie einlässt, um den noch größeren gemeinsamen Feind, den „Bolschewismus“, zu besiegen. Ob er persönlich den fundamentalen Unterschied zwischen der von den Massen erstrebten Rätedemokratie und der von einer unbedeutenden extremistischen Minderheit geforderten Diktatur des Proletariats überhaupt kannte oder ob er beides bewusst propagandistisch vermengte, lässt sich schwer beurteilen.

Fakt ist, dass diese Vermengung entscheidend für die Niederschlagung der Demokratiebewegung war und bis heute dafür sorgt, dass es sich bei der Novemberrevolution um ein unverstandenes demokratisches Experiment handelt, dessen Scheitern den Weg in den Faschismus vorzeichnete. Die Gleichsetzung von jeglichen Alternativen, die über die repräsentative parlamentarische Demokratie hinausreichen, mit Chaos und Gewaltherrschaft hindert auch bis heute daran, über solche Alternativen überhaupt nachzudenken.

Parallelen in der Gegenwart

Dieses Nachdenken ist jedoch dringend erforderlich, um die heutige Situation in Bezug auf den Zustand der Demokratie und in Bezug auf ihre Bedrohungen vernünftig analysieren zu können. Denn die Parallelen drängen sich förmlich auf:

Die Regierenden in Bund und Ländern, die Vertreter der Corona-Einheitspartei CDUCSUSPDGRÜNEFDP und der sich zunehmend „regierungsfähig“ zeigenden Partei DIE LINKE sowie die meinungsführenden Journalisten in den Leitmedien stehen für eine Vorstellung von Demokratie, welche die repräsentative Fassadendemokratie bereits als Zumutung, zumindest aber als maximal zumutbare Partizipation des Volkes betrachtet.

Die idealtypische Vertreterin dieses amputierten Demokratiebegriffes, der sich als Demokratie ausgibt, ist die Bundeskanzlerin selbst. Ihre Äußerungen über die marktkonforme Demokratie, ihr Hang zum Autoritären und ihre nunmehr offen hervortretende Verachtung von Föderalismus und Parlament verdeutlichen dies eindrucksvoll. In der „Coronakrise“ haben sich der Charakter und die Geisteshaltung der Protagonisten nicht verändert, sondern es wurde nur überdeutlich sichtbar, was schon die ganze Zeit vorhanden war.

Gegen diese antidemokratische Entwicklung regt sich breiter Widerstand, der sich nicht mehr sinnvoll in die hergebrachten Kategorien von links und rechts einordnen lässt. Wenn es einen gemeinsamen Nenner gibt, dann lässt sich dieser nicht an politischen Vorstellungen festmachen, sondern an der Grundhaltung zum Leben. Das Leben ist lebensgefährlich, und gerade deshalb ist jeder Einzelne aufgefordert, es eigenverantwortlich zu gestalten. Das ist der einende Kontrast zur gegenwärtig verordneten Sicherheit in einem toten, inhaltsleeren Leben.

Denn auch wenn die Regierungspolitik für sich in Anspruch nimmt, ihr ginge es um den Schutz jedes Lebens, ist damit die bloße physische Existenz und nicht die Qualität des Lebens gemeint. Das zeigt sich schon daran, welche menschlichen Bedürfnisse die Regierung als derart unbedeutend erachtet, dass sie meint, sie umstandslos verbieten zu können: Kunst, Kultur, Sport, Begegnung, Lebensfreude. Der Riss durch die Gesellschaft vollzieht sich daher nicht entlang der Trennlinie von links und rechts, sondern mit Erich Fromm an der Unterscheidung zwischen Sein und Haben, zwischen Biophilie und Nekrophilie:

„Die Destruktivität ist der Biophilie nicht parallel, sondern sie ist ihre Alternative, mit der jedes menschliche Wesen konfrontiert ist. Die Nekrophilie wächst in dem Maße, wie die Entwicklung der Biophilie am Wachstum gehindert wird. Der Mensch ist biologisch mit der Fähigkeit zur Biophilie ausgestattet, psychologisch aber hat er als Alternativlösung das Potential zur Nekrophilie.“ (5)

Zur Unterdrückung des lebensbejahenden, biophilen Widerstandes findet eine zunehmende Verschmelzung der destruktiven, nekrophilen Regierungspolitik mit der NoCovid-Bewegung statt, die ihrerseits das Potential in sich trägt, gemeinsam mit der noch extremeren Variante ZeroCovid zu einer faschistoiden Massenbewegung zu reifen. Sie sammeln sich bereits unter einer uniformen Symbolik und gewinnen neue Anhänger vor allem in dem sich elitär, fortschrittlich und moralisch überlegen fühlenden akademisch-großstädtischen Milieu sowie unter überzeugten und verbissen für die vermeintlich gute Sache kämpfenden Schülern und Studenten.

Im Mittelpunkt steht die totale Verhinderung des menschlichen Kontaktes mit Sars-CoV-2 und die Ausblendung sämtlicher damit verbundener Schäden. Das totalitäre Potential folgt aus der unbeantworteten Frage, wie NoCovid- und ZeroCovid-Anhänger gedenken, mit denjenigen Menschen umzugehen, die nicht bereit sind, sich dem Wahn zu unterwerfen. Freundlich überzeugen, zwangsweise umerziehen, einsperren, physisch vernichten?

Man beruft sich auf strenge Wissenschaftlichkeit und erkennt dabei nicht, dass gerade die Wissenschaft die wahnhafte Vorstellung, wonach sich die Menschheit durch Lockdowns von der Welt der Viren abtrennen ließe, längst widerlegt hat. Und damit sind nicht nur die Studien gemeint, welche den fehlenden Nutzen von Lockdowns belegen. NoCovid und ZeroCovid liegt ein geradezu reaktionäres Menschen- und Naturbild zugrunde, welches auf Spaltung und Beherrschungsfantasien gründet.

Was die Welt im Inneren zusammenhält, ist jedoch allseitige Verbundenheit, Selbstorganisation, Empathie und Kreativität (6). NoCovid und ZeroCovid sind hippe Varianten eines längst widerlegten Wissenschaftsbildes. Es bestehen damit beängstigende Parallelen zur Eugenik, die in den gebildeten Kreisen im Europa und Nordamerika der 20er und 30er Jahre des 20. Jahrhunderts auch als modern und fortschrittlich galt (7) und letztlich in Auschwitz endete. Was zur Massenbewegung noch fehlt, ist eine charismatische Führerfigur. Drosten, Brinkmann und Priesemann taugen nicht dazu und Karl Lauterbach zum Glück auch nicht.

Während sich also Friedrich Ebert zur Sicherung der „halben“ Demokratie mit reaktionären Kreisen, die den Keim des Faschismus in sich trugen, gegen die demokratische Rätebewegung verbündete, suchen gegenwärtig die Herrschenden den Schulterschluss mit einer destruktiven und nekrophilen Wissenschaft, die den Nährboden für eine totalitäre Massenbewegung bildet.

Und so wie die Rätebewegung mit der realpolitisch nicht existenten „bolschewistischen Gefahr“ verklammert wurde, um sie auf diese Weise wirkungsvoll zu denunzieren, wird die für Biophilie stehende Demokratiebewegung mit extremistischen Personen und Aktionen gleichgesetzt, denen keine wirkliche Relevanz beizumessen ist und mit denen die übergroße Masse der Regierungskritiker nichts, aber auch gar nichts am Hut hat.

Ausblick

Was also sind die Handlungsoptionen für die nächsten Wochen und Monate? Mit der Mistgabel vor das Kanzleramt ziehen und die Einrichtung eines Bürgerrates zur Kontrolle der Kanzlerin fordern? Das wäre sicher keine gute Idee. Die Hauptaufgabe liegt gegenwärtig darin, sich so weit wie möglich den Maßnahmen zu entziehen und schlichtweg nicht mehr mitzumachen. Macht gründet allein auf dem Glauben der Unterworfenen, sie könnten nichts ausrichten. Eine kritische Masse, die angstfrei sagt: „Ohne mich!“ kann in kürzester Zeit die Macht implodieren lassen. Der Herbst 1989 hat gezeigt, wie schnell es gehen kann und alle, die diese Zeit live erlebten, können diese Erfahrung der Hoffnung und Befreiung an ihr Umfeld weitergeben und so den um sich greifenden autoritären und totalitären Machtgelüsten den Boden entziehen.

Welches Ereignis letztlich den Ausschlag geben wird und wann konkret der Zeitpunkt gekommen sein wird, dass die Masse ihren Glauben an die eigene Machtlosigkeit abstreift, lässt sich natürlich nicht vorhersehen. Am 4. November 1918 war es der Mut der Matrosen, für ihre inhaftierten Kameraden auf die Straße zu gehen, der eine lokale Demonstration in Kiel zu einem landesweiten Tsunami anschwellen ließ. Am 9. Oktober 1989 waren es die unerschrockenen und unermüdlichen Demonstranten, die es erstmals um den kompletten Leipziger Innenstadtring geschafft hatten und so der Bevölkerung der DDR die lähmende Angst vor der vermeintlichen Allmacht der Partei- und Staatsführung nahmen.

Auch wenn sich keine genauen Zeitpunkte vorhersehen lassen, wird das Handeln eines jeden Einzelnen zum Heranreifen dieses Zeitpunktes beitragen. Das ist keine Vertröstung ins Ungefähre, sondern die konsequente Vermeidung eben jenes monokausalen Beherrschungsdenkens, welches die gegenwärtige Krise prägt. Bis dahin ist jeder aufgefordert, seinen Geist für eine demokratischere Gesellschaft jenseits des Parlamentarismus zu öffnen. Es gilt, die Souveränität über unseren Staat zu erlangen.

Über den Autor: Carsten Forberger, Jahrgang 1973, studierte in Dresden Rechtswissenschaft und ist seit 2000 als Rechtsanwalt tätig. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Anmerkungen:

Alle Anmerkungen, die im Text mit einem (A) gekennzeichnet sind, finden sich im hier verlinkten Zusatzdokument von Carsten Forberger.

(1) Scheidler, Fabian: Das Ende der Megamaschine – Geschichte einer scheiternden Zivilisation, Wien 2015, S. 71 ff

(2) Wallerstein, Immanuel: Der Siegeszug des Liberalismus (1789-1914) – Das moderne Weltsystem IV, Wien 2012, S. 37

(3) Haffner, Sebastian: Die Deutsche Revolution 1918/19, Neuausgabe, Reinbek 2018

(4) a.a.O., S. 129

(5) Fromm, Erich: Anatomie der menschlichen Destruktivität, Reinbek 1997, zitiert aus 25. Auflage 2015, S. 412

(6) Scheidler, Fabian: Der Stoff, aus dem wir sind – Warum wir Natur und Gesellschaft neu denken müssen, München 2021

(7) Hant, Claus: Hitler – die wenig bekannten Fakten, Rotterdam 2020, S. 102 ff.

JAMES BARRANTE, 24. April 2021, 11:45 UHR

Der Herbst 1989 hat gezeigt, wie schnell es gehen kann

1989 war die Volkspolizei nicht bis zur Unkenntlichkeit militarisiert. Polizisten trugen keine Nahkampfanzüge, sondern hatten ein Gesicht. Tränengas und Wasserwerfer? Fehlanzeige! 2021 gibt's nicht nur das, sondern obendrein Anprangerung, Ächtung und Ausgrenzung durch Twitter-Hetzer, bis hin zum Verlust des sozialen Besitzstandes. Das kann sich nicht jeder leisten.

BILD: Was ist eigentlich los in Deutschland? – Auszug: „53 Top-Künstler ...
Die Antwort: Hass, Shitstorm und ein SPD-Politiker denkt sogar öffentlich
über Berufsverbote für die beteiligten Schauspieler nach.“

Getroffene Hunde bellen! Die 53 Top-Künstler haben voll auf die Zwölf getroffen. Wenn die üblich verdächtigen "Berufsempörten" aus Presse und Politik kollektiv überschäumen, hat jemand was richtig gemacht. Und Springer verteidigt die Freiheit. Spannende Zeiten.

GERHARD ALFRED, 24. April 2021, 19:10 UHR

Die Systemstabilität der DDR brach 1989/1990 zusammen, weil die DDR-Führung die komplexen Veränderungen in der Mentalität ihrer Bürger nicht verstehen konnte. Die tradierte DDR war um einige und sehr komplexe Facetten reicher geworden, auf die die Staatsführung keine Antworten hatte und das System letztendlich implodierte.

Parallelen zur aktuellen deutschen Situation ergeben sich zahlreich. Nie zuvor war unsere Gesellschaft auf so hohem Komplexitätsniveau organisiert. Die Spirale der Komplexität steigt weiter, ebenso der Energieverbrauch, der Nutzen von zusätzlicher Komplexität und Energieverbrauch nehmen ab. In diese Kerbe schlugen viele Organisationen wie Greenpeace, Fridays for Future u.v.a.m. Allesamt Bewegungen, die die Tricks der Regierungs-Klima-Buchhalter längst durchschau hatten. Eine weitere Parallele zur DDR sind also vorgenannte Umwelt-Bürgerbewegungen, die sich durchaus lautstark zu Worte gemeldet haben und Hierarchien nervös machten.

Jetzt kommt Corona aufs „Spielfeld“ – was den Stressfaktor erhöht, gleichzeitig aber auch als Antagonist gegen andere, unerwünschte Kräfte wirkt, das entspricht unserer aktuellen Situation. Um bei der DDR zu bleiben, es stellt sich nun die Frage, ob es mit der linearen Denke der „Spielleitung“ a la long gelingt, die Bürger bei Laune zu halten, ansonsten implodiert das System.

Wenn die Kanzlerin von einer Transformation der Gesellschaft spricht, weil ein Staat „freiwillig“ seine Komplexität reduziert, um sein Überleben zu sichern, dann sollte sie uns über ihre Gedanken informieren.

JAN, 24. April 2021, 19:55 UHR

Als Herr Böhmermann seine Aneinanderreihung von Worten bzw. sogenannten Versen über den türkischen Präsidenten veröffentlichte, gab es bei manchen Normalbürgern neben Verwunderung, Betroffenheit, Unverständnis bis zu peinlichem Berührtsein so ziemlich alle Reaktionen. Gewiss hat nicht jeder gleich an die allgegenwärtige politische Korrektheit gedacht und wohl auch nicht, dass dieses so manche türkischen und darüber hinaus muslimischen Mitbürger verletzen könnte. Aber eine größere Anzahl fühlte sofort – so was macht man nicht. Sehr schnell wurde Abhilfe geschaffen und wir haben gehört und sollten verstehen, dass ja gerade dieses die Demokratie und Meinungsfreiheit ausmacht.

Als in Chemnitz auf einem Konzert gegen rechts, auf welches unter anderem auch durch den Bundespräsidenten via facebook hingewiesen worden war, sich eine Band aus Berlin mit dem „Werk“ „Affe und Pferd“ präsentierte und charakterisierte, gab es viel Zuspruch, weil die Richtung ja wieder einmal stimmte. Der Ordner, der mit etwas Zivilcourage spätestens bei diesem „Opus“ den Stecker vom Lautsprecher gezogen hätte, würde, so meine ich, einen Orden im Schloss Bellevue verdient haben, weil er ideellen Schaden vom Amt des Bundespräsidenten abgewendet hätte.

Nun haben eine Vielzahl von Schauspielern sich zur aktuellen Situation in unserem Land mit Videobotschaften geäußert. Dazu können wir (noch?) ganz unterschiedliche Meinungen haben. Sind mir die gleichen Argumentationslinien entgangen, oder gab es hierbei nicht so wie in den zuvor genannten Beispielen den ausgleichenden Verweis auf Meinungsfreiheit und Demokratie? Stattdessen sehen sich eine Reihe der Künstler schon kurz danach verpflichtet, sich von der rechten Ecke zu distanzieren. Auch dazu gibt es einen feinsinnigen Clip.

Wenn nicht versucht wird, konstruktiv auf deren Anliegen einzugehen und eine Diskussion zu befördern, deren Grundlage das Verbindende und Positive ist, dann bleibt die Frage, wohin wir als Gesellschaft wollen.

DIETMAR FREUND, 25. April 2021, 18:45 UHR

Vielen Dank an den Autor für diese sicher mühevoll erstellten eingehenden Darlegungen grundlegender Gegebenheiten der vermeintlichen Demokratie, bzw. deren massive Defizite, die sich in dem nun schon über ein Jahr andauernden Debakel noch deutlicher als bereits zuvor zeigen – sowie besonders für die Übersicht zu deren mindestens 100-jähriger Entwicklung, die treffend in den Blick genommen wird. Die differenzierten Erwägungen zum vermeintlich zwingenden Erfordernis der quasi montesquieuschen Gewaltenteilung fand ich ebenso erhellend wie den naheliegenden Aspekt des dementgegen Etablierens eines Ministeriums für die Judikative (ohne eines für die Legislative)! Trotz eingehender Beschäftigung damit schon vor dem Debakel seit 2020 war mir dies nicht bewusst. Chapeau Herr Forberger!

Auch diesbezüglich ist der Beitrag für mich wesentlich inspirierender als etwa ein am 21.04.2021 bei den Nachdenkseiten veröffentlichter Gastbeitrag von Hans-Christoph Loebel unter dem Titel: "Was sind und wie funktionieren Grundrechte?" (https://www.nachdenkseiten.de/?p=71753&pdf=71753). Zwar enthält auch dieser Text wichtige Bekräftigungen der eigentlichen grundlegenden juristischen Gegebenheiten zum nun schon über ein Jahr andauernden Debakel. Auch dem stimme ich zwar nahezu allen Punkten zu, die sicherlich um weitere Aspekte, wie etwa der avisierten Impfpflicht zu erweitern wären. Jedoch kommt mir darin Elementares im Grundgesetz, das auch im Hinblick auf Artikel 146 GG aus guten Gründen nicht als "Verfassung" zu bezeichnen ist, zu kurz. Zwar ist der nichtobrigkeitliche Ansatz eines Rechtsstaates und dessen derzeit besonders augenfällige Umkehrung dort angeführt. Die exorbitant dominierende Exekutive, die faktisch weitgehend alles in der Hand hat – einschließlich der Justiz – wird jedoch erst hier besonders deutlich beleuchtet. Etwa in Artikel 76 Abs. 1 GG müssten m.E. zumindest längst die Worte "durch die Bundesregierung" und die Absätze 2 und 3 gestrichen werden.

Der Beitrag von Carsten Forberger verdeutlicht probat, weshalb die Exekutive (u.a. auch aufgrund der Regierungsmehrheit im Parlament) seit der ersten Wahlperiode des Bundestages weit mehr als die Richtlinien der Politik bestimmt – eben auch die Legislative. U.a. entgegen Artikel 65 GG hat die Folgen allein das zunehmend entmündigte Volk zu tragen. Deshalb scheint der vorletzte Satz im Beitrag von Hans-Christoph Loebel zur vermeintlichen Wirksamkeit von Wahlen als wirklichkeitsfremd. Denn gemäß den in unserem administrativen Gemein(un)wesen real wirkenden Gegebenheiten, dessen faktische Strukturen auch aus den von Carsten Forberger zutreffend dargelegten Gründen immer weniger auf Gemeinwohl angelegt sind, kann definitiv nicht festgestellt werden, dass in der Bundesrepublik (entgegen Art. 79 Abs. 3 GG wird auch daran nicht erst seit gestern "gesägt"!) Deutschland "Wählerinnen und Wähler" darüber entscheiden würden, ob Bundestag, Bundesregierung und Landesregierungen den in dem Text von Hans-Christoph Loebel durchaus zutreffend beschriebenen Anforderungen genügen!

Deshalb habe ich in einem Leserbrief an die Nachdenkseiten u.a. angeführt, dass vielmehr alle Bürger mit all ihren Möglichkeiten und keineswegs nur in ihrer Eigenschaft als "Wählerinnen oder Wähler" maßgeblich sind bzw. sein sollten. Etwa Parteien sollten nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG "bei der politischen Willensbildung des Volkes" nur „mit“wirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), was u.a. zugleich bedeutet: nicht bei der politischen Willensbildung des Staates. Faktisch dominieren sie jedoch unter anderem entgegen dem Ideal des freien Mandats der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Interessanterweise bin ich dabei kurz vor der Lektüre dieses Beitrags ähnlich wie der Autor zu der abschließenden Bemerkung gelangt, dass das Gefäß, in dem Wahlzettel abgelegt werden, treffend "Urne" heißt und demgemäß nicht nur diese Pandemie lediglich eine "sogenannte" ist, wie dies Hans-Christoph Loebel angeführt!

In diesem Sinne stimme ich dem im Ausblick konkret Formulierten zu: „Die Hauptaufgabe liegt gegenwärtig darin, sich so weit wie möglich den Maßnahmen zu entziehen und schlichtweg nicht mehr mitzumachen. Macht gründet allein auf dem Glauben der Unterworfenen, sie könnten nichts ausrichten. Eine kritische Masse, die angstfrei sagt: 'Ohne mich!' kann in kürzester Zeit die Macht implodieren lassen.“!

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